Das Sozialamt muss bedürftigen Schwerhörigen die Kosten für Hörgerätebatterien erstatten. Die Batterien gehörten zu den Grundbedürfnissen des täglichen Lebens, urteilte am Dienstag das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel. (Az: B 8 SO 32/07 R)
Die heute 72-jährige Klägerin aus Niedersachsen leidet an einer Innenohrschwerhörigkeit. Sie lebt von einer unzureichenden Rente und ergänzender „Grundsicherung im Alter“ vom Sozialamt. Die Behörde weigerte sich, die Kosten von acht Euro monatlich für die Hörgerätebatterien zu übernehmen. Weil die gesetzlichen Krankenkassen die Batterien nicht zahlen, wäre dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern.
Das BSG wies diese Argumentation ab. Für ein Leben in Gemeinschaft sei die Frau auf ihre Hörgeräte mit Batterien angewiesen. Das Landessozialgericht Celle soll allerdings noch prüfen, ob andere, gegenüber der Sozialhilfe vorrangig Leistungspflichtige Träger die Kosten übernehmen müssen.