Kein ALG II (Hartz IV) für Haus­tie­re

Die Be­stim­mun­gen des So­zi­al­ge­setz­bu­ches II zum Ar­beits­lo­sen­geld II sehen, so das So­zi­al­ge­richt Gie­ßen in einer jetzt ver­öf­f­ent­lich­ten Ent­schei­dung, kei­nen Mehr­be­darf für die Hal­tung von Haus­tie­ren vor, so dass ein Be­zie­her von Ar­beits­lo­sen­geld II den mit der Hal­tung eines Tie­res ver­bun­de­nen Auf­wand aus der Re­gel­leis­tung be­zah­len muss. An­ders sieht dies je­doch mit den Ein­nah­men aus, die aus der Tier­hal­tung er­zielt wer­den, diese sind im Rah­men der Be­rech­nung der ALG II-​Hö­he zu be­rück­sich­ti­gen.

In dem jetzt vom So­zi­al­ge­richt Gie­ßen ent­schie­de­nen Fall hielt eine Fa­mi­lie mit vier Kin­dern zeit­wei­se über 40 Hunde, ein Pferd, ein Pony und eine Katze. Die Fa­mi­lie er­ziel­te aus dem Ver­kauf von Wel­pen mo­nat­li­che Ein­nah­men von etwa 2400 €, dazu kam Kin­der­geld sowie die fi­nan­zi­el­le Zu­wen­dung eines On­kels. Die Fa­mi­lie hatte Ar­beits­lo­sen­geld II be­an­tragt und dabei ar­gu­men­tiert, die Er­lö­se aus der Hun­de­zucht dien­ten zur De­ckung der Kos­ten für alle Tiere und könn­ten daher nicht als Ein­kom­men ge­wer­tet wer­den. Diese Ar­gu­men­ta­ti­on fand vor dem So­zi­al­ge­richt aber kein Gehör.

Bei den Er­lö­sen aus dem Ver­kauf der Hunde han­de­le es sich, so der Gie­ße­ner Rich­ter, um Ein­nah­men, die zu­nächst zur De­ckung des ei­ge­nen Le­bens­un­ter­halts zu ver­wen­den seien, bevor steu­er­fi­nan­zier­te Leis­tun­gen in An­spruch ge­nom­men wür­den. Eine Ver­wen­dung der Mit­tel für den Un­ter­halt der Tiere sei nach­ran­gig und erst nach voll­stän­di­ger De­ckung des Be­darfs der An­trag­stel­ler zu­läs­sig. Von den Ein­nah­men könn­ten daher nur die mit der Hun­de­zucht ver­bun­de­nen Be­triebs­aus­ga­ben, d. h. die Kos­ten für die Auf­zucht der Wel­pen und der El­tern­paa­re die­ser Wel­pen, ab­ge­zo­gen wer­den, alles an­de­re müsse aus der Re­gel­leis­tung be­gli­chen wer­den. Da das hier er­ziel­te Ein­kom­men den Be­darf der An­trag­stel­ler decke, be­ste­he kein An­spruch auf Leis­tun­gen nach dem SGB II.

So­zi­al­ge­richt Gie­ßen, Be­schluss vom 20.03.2009 – S 29 AS 3/09 ER

Quelle

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.