Archiv für den Tag: 8. August 2007

Zu den KdU bei Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV)

Jedes Familienmitglied hat Anspruch auf ein eigenes Zimmer!

Wenn eine Familie vier Mitglieder hat und Leistungen nach dem SGB II bezieht, hat sie auch Anspruch auf eine Vierzimmerwohnung.

Vorliegend bewohnte ein unverheiratetes Paar mit zwei 12 und 17 Jahren alten Söhnen eine ca. 60 qm große Dreizimmerwohnung in Sachsen. Viel zu klein, die Wohnung, dachte sich die Familie und beantragte beim Träger des Arbeitslosengelds II (ALG II) die Genehmigung zum Umzug in eine naheliegende Vierzimmerwohnung mit 80 qm. Die Warmmiete der neuen Wohnung war ca. 80 EUR höher. Nein, sagte der Leistungsträger; der kleine Junge bräuchte wohl doch noch kein eigenes Zimmer für sich alleine. Die Behörde berief sich auf § 22 Abs. 2 SGB II und meinte, die Erforderlichkeit des Umzuges und die Angemessenheit der neuen Wohnung nicht erkennen zu können.

Die Antragsteller legten Widerspruch ein und beantragten den Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung (§ 86b SGG) beim zuständigen Sozialgericht.

Zu Recht, entschieden die Sozialrichter. Die Kammer geht davon aus, dass einem Kleinkind bereits ein eigenes Zimmer zusteht. Dies gelte insbesondere dann, wenn ein erheblicher Unterschied im Alter zu den Geschwisterkindern besteht. Der Leistungsträger war daher zur Zustimmung zu verurteilen.

Da Verfahren vor den Sozialgerichten oft viele Jahre dauern und die Zustimmung zur Anmietung einer neuen Wohnung vorab einzuholen ist, war hier der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung das richtige Mittel der Wahl. Dies wird das Sozialgericht auch so gesehen haben.

Entscheidung des Sozialgerichts Dresden (Az.: S10 AS 1957/07 ER – nicht rechtskräftig -).

Quellen:

Juracity, SG Dresden und Sozialgerichtsbarkeit