Lübecker ARGE will´s ganz genau wissen….

 

Wie schnell man über das Ziel hinausschießen kann, zeigt anschaulich die ARGE in Lübeck. Die dortigen Sozialamtskontrolleure werden nach einem Bericht des Grünen- Politikers Kolf Klinkel dazu angehalten, bei ihren Wohnungsbesichtigungen alles ganz genau zu protokollieren. Datenschützern dürften die Haare zu Berge stehen!

Danach müssten Mitarbeiter der städtischen ARGE während ihrer Kontrollen die gesamte Wohnungseinrichtung der Hilfeempfänger angeben. Zum Beispiel müsse in einem Fragebogen angekreuzt werden, ob im Bad/WC sich ein Spiegelschrank, eine Waschmaschine und ein Schrank befinden, Hygieneartikel (W) weiblich, Hygieneartikel (M) männlich, Rasierzeug und Kosmetika herumliegen und sich dort eine Zahnbürste (W) weiblich und eine Zahnbürste (M) männlich aufhalten. Auch ist anzukreuzen, ob sie einen Geschirrspüler, eine Spüle, eine Kaffeemaschine, einen Toaster, oder eine Mikrowelle gefunden haben. (…)
Die städtischen ArbeitsamtfahnderInnen sind verpflichtet, Fußbodenbeläge zu untersuchen, die Schuhe und das Bettzeug zu zählen (dabei dürfen sie Helme nicht übersehen), eine Skizze der durchsuchten Wohnungen anzufertigen, sowie die Fotografien an den Wänden zu kontrollieren und ihrem Arbeitgeber verdächtige Abbildungen zu melden.

„kopfschüttelnd“ gefunden bei elbelaw.de

Bei Ablehnung von gleichzeitig angebotenen Arbeitsstellen keine Leistungsabsenkung des ALG II nach § 31 SGB II

SG Berlin, Beschluss vom 09.03.2006, S 53 AS 1305/06 ER:

Tenor:
Ergeht wegen der Verweigerung der Aufnahme von drei gleichzeitig offerierten Arbeitsstellen aus demselben Grund nach zwei Sanktionsbescheiden noch ein dritter Bescheid, mit dem Leistungsabsenkungen festgesetzt werden, so steht dies im Widerspruch zur erzieherischen Funktion des § 31 SGB II. Dieser sieht zwar bei wiederholter Pflichtverletzung weitere Leistungsabsenkungen vor, was jedoch zeitlich aufeinander folgende Pflichtverletzungen voraussetzt, da bei einer Ablehnung von gleichzeitig angebotenen Stellen der erhoffte verhaltensändernde Effekt der Sanktion nicht eintreten kann.

(Zu § 31 SGB II)

Behörde muss bei verhaltensauffälligem Kind bis zu 10% höhere Wohnungskosten übernehmen

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.07.2006 (AZ: L14 B 168/06 AS ER)

Tenor:
Hat die Trennung der Eltern bei einem Kind erhebliche psychische Belastungen und Verhaltensauffälligkeiten hervorgerufen und besteht keine andere Wohnmöglichkeit, die dem Kind einem Verbleib im seinem bisherigen Umfeld ermöglichen würde, so liegen besondere Umstände vor, die ein Überschreiten des generellen Richtwertes für Mietkosten um bis zu 10% rechtfertigen. Die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (KdU) sind dann nicht unangemessen, so dass ein Anspruch gegenüber der zuständigen Behörde auf Kostenübernahme besteht.

(Zu: § 22 Abs. 1 SGB II)