Archiv der Kategorie: Allgemein

Haftung des Betreibers eines Internetforums für rechtwidrige Einträge Dritter

Mit Urteil vom 9.11.2006 hat das Oberlandesgericht (OLG) München (Az. 6 U 1675/06) das erstinstanzliche Urteil des Landgericht (LG) München I vom 8.12.2005 (Az. 7 O 16341/05 – abgedruckt in MMR 2006, 179 mit Anmerkung des Verfassers RA Steinle und in CR 2006, 496) vollumfänglich bestätigt.
Der Antragsgegner betreibt nicht kommerziell den virtuellen Veranstaltungskalender (Meinungsforum), in den Hörgeschädigte Veranstaltungstermine eintragen können. Nachdem ein Nutzer des Forums einen urheberrechtlich geschützten Stadtkartenausschnitt eingestellt hatte, wurde der Forenbetreiber vom Stadtplananbieter (Antragsgegner) abgemahnt. Eine zwischenzeitlich ergangene einstweilige Verfügung wurde auf Widerspruch des Antragsgegners vom LG München I aufgehoben. Hiergegen hatte der Stadtplananbieter Berufung vor dem OLG München eingelegt.
Das OLG München bestätigte daraufhin das erstinstanzliche Urteil in vollem Umfang mit dem Hinweis, daß dem Forenbetreiber eine Prüfung der Foreneinträge nicht zumutbar sei.
Rechtsanwalt Thomas Steinle, LL.M. (legal informatics), Schindler Boltze Rechtsanwälte: Der Antragsgegner hätte auch gar nicht feststellen können, ob das Kartenmaterial urheberrechtlich geschützt ist, wer die Urheberrechte an der Stadtkarte innehat und ob der Forennutzer das Material gemäß den Lizenzbedingungen des Stadtplananbieters einsetzt. Auch ein Nachfragen bei dem Forennutzer hätte hier keine Abhilfe geschaffen, da dieser – rechtsirrig – annahm, er dürfe die Karte gemäß des mit dem Stadtplananbieter geschlossenen Nutzungsvertrags in dieser Weise einsetzen.

Leitsätze des Verfassers des Beitrags:

1. Dem Betreiber eines nicht kommerziell betriebenen Meinungsforums (hier: Online-Kalender) ist es nicht zumutbar, jeden Eintrag vor Veröffentlichung im Internet auf mögliche Verletzungen fremder Urheberrechte zu untersuchen.
2. Eine Unzumutbarkeit ist insbesondere dann gegeben, wenn der Forenbetreiber nicht feststellen kann, ob der vom Nutzer eingestellte Inhalt urheberrechtlich geschützt ist, wer Urheber des Werkes ist und ob sich der Nutzer gegenüber dem Rechteinhaber vertragsgerecht verhält. Dem Foreninhaber ist nicht zuzumuten, sich diesbezüglich bei dem Forennutzer zu erkundigen, da er sich nicht auf die Richtigkeit dieser Angaben verlassen kann.
3. Umgekehrt ist es für den Rechteinhaber zumutbar, sich direkt an den unmittelbaren Störer zu halten, wenn dieser ohne weiteres ermittelbar ist.
(Steinle, LL.M. (legal informatics))

Quelle:

Weblog der Kanzlei SCHINDLER BOLTZE Rechtsanwälte

(Beitrag vom 18.12.2006 des RA Steinle, LL.M.)

ALG-II-Empfängern und Kommunen droht böse Überraschung durch Jahresabrechnungen

Studie zu Energiekosten und Hartz IV

Empfänger von Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Sozialhilfe bekommen zu wenig Geld für die gestiegenen Stromkosten. Das zeigt eine Studie im Auftrag der Hans-Böckler-Stiftung. Es mehren sich Fälle, wo Haushalte wegen Zahlungsschwierigkeiten der Strom abgestellt wird. Die Situation dürfte sich durch Jahresabrechnungen mit Nachzahlungen weiter verschärfen.

„Seit den Hartz-Reformen liegt eine Unterdeckung bei der Erstattung der Haushaltsstromkosten vor, die von den Leistungsempfängern aus dem übrigen Budget innerhalb des Regelsatzes von 345 Euro finanziert werden muss“, so die Studie des Instituts für Energie- und Umweltforschung (ifeu) gemeinsam mit dem Institut für sozial-ökologische Forschung (ISOE). Die Wissenschaftler haben die Folgen des Energiekostenanstiegs für Haushalte mit geringem Einkommen untersucht. Die Strompreise für private Haushalte erhöhten sich von 1998 bis 2006 laut Verbraucherpreisindex um 26,8 Prozent. Im diesem Zeitraum wurden die Ansätze für Haushaltsstrom jedoch nur um 7,2 Prozent angepasst. Derzeit erhält ein Ein-Personen-Haushalt 20,74 Euro im Monat für Licht, Waschen, Kochen, TV und elektrische Warmwassererzeugung. Die für 2007 geplante Regelsatzanpassung kann den Preisanstieg nur teilweise auffangen.

Die staatliche Hilfe könnte durch mehr Transparenz und eine bessere Zusammenarbeit von Sozialämtern, Energiefachämtern und Verbraucherzentralen den sparsamen Umgang mit Energie ohne Komfortverzicht fördern, so die Studie:

Den privaten Haushalten fehlen Informationen, „wie viel Geld für Haushaltsstrom ausgegeben werden kann, damit ausreichend Mittel für die Bewältigung der übrigen Ausgaben zur Verfügung stehen.“ Die Forscher schlagen vor, die Leistungsempfänger über das vorgesehene Budget besser zu informieren und Hilfestellungen zum Energiesparen zu geben.
Sparsamkeit werde den Leistungsempfängern zudem schwer gemacht: „Energieeffiziente Geräte mit langfristig niedrigeren Betriebskosten sind in der Regel mit höheren Anschaffungskosten verbunden, die von Beziehern von ALG II und Sozialhilfe kaum aufgebracht werden können.“

Die Heizkosten zahlen die Kommunen in voller Höhe – sofern sie angemessen sind. Für die Bewertung, was angemessen ist, vermissen die Forscher jedoch klare Maßstäbe. Viele Kommunen versuchten zuletzt, die steigenden Kosten durch Obergrenzen für die Erstattung zu deckeln. Von dieser Regelung sind vor allem Bewohner von schlecht isolierten Gebäuden mit hohen Heizkosten betroffen. Zwar haben Gerichte mehrfach entschieden, dass die Kommunen auch für die stark erhöhten Heizkosten aufkommen müssen. Dennoch ist die gegenwärtige Praxis unübersichtlich und führt bei vielen Haushalten zur Verunsicherung.

Die Preise für Heizenergie sind von 1998 bis 2006 um durchschnittlich 106 Prozent gestiegen. In 2006 betrugen die Heizkosten von ALG-II Beziehern bundesweit schätzungsweise 2,7 Mrd. Euro, von denen 1,9 Mrd. Euro auf die Kommunen entfallen. Besonders problematisch ist daher, dass die gegenwärtige Regelung keinen systematischen Anreiz für einen sparsamen Umgang mit Heizenergie vorsieht. Nach Ansicht der Autoren könnten die kommunalen Haushalte allein durch eine 5-prozentige Verringerung des Heizenergieverbrauchs durch Effizienzmaßnahmen jährlich um etwa 95 Millionen Euro entlastet werden. Diese Gelder sollten nach Ansicht der Autoren in die Sanierung kommunaler Wohngebäude investiert werden. Durch eine bessere Wärmedämmung könnte der Heizenergiebedarf der Gebäude verringert werden, um weitere Preisanstiege aufzufangen.

Die Studie zum Download (pdf) unter:
www.boeckler.de/pdf_fof/S-2006-882-4-1.pdf

Quelle:
hartz.blogg.de vom 19.12.2006

Wichtige gesetzliche Neuregelungen zum 1. Januar 2007 zum SGB II

Wichtige gesetzliche Neuregelungen zum 1. Januar 2007

Auch zum 1. Januar 2007 treten in der Sozialgesetzgebung eine Reihe von gesetzlichen Neuregelungen in Kraft:

Vermittlungsgutscheine:
Arbeitsuchende mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben unter bestimmten Voraussetzungen auch im kommenden Jahr Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein, den die Agenturen für Arbeit ausstellen. Einen Vermittlungsgutschein können weiterhin auch Teilnehmer an Arbeitsbeschaffungs- und Strukturanpassungsmaßnahmen (ABM/SAM) beanspruchen. Mit diesem Gutschein werden im Erfolgsfall die Leistungen eines privaten Arbeitsvermittlers honoriert. Die entsprechende gesetzliche Regelung, die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war, wurde bis zum 31. Dezember 2007 verlängert.

Sanktionen:
Ab dem 1. Januar 2007 verschärfen sich für die Bezieher von Arbeitslosengeld II (Alg II) die Regelungen zur Sanktionierung von Pflichtverletzungen. Ab dem Jahreswechsel gilt, dass die zweite Pflichtverletzung eine Absenkung der maßgeblichen Regelleistung um 60 Prozent und jede weitere wiederholte Pflichtverletzung einen kompletten Wegfall aller Leistungen (Regelsatz und Leistungen für Unterkunft und Heizung) für jeweils drei Monate zur Folge hat. Eine wiederholte Pflichtverletzung liegt dann vor, wenn der Bezieher der Leistung innerhalb eines Jahres nach Beginn des vorangegangenen Sanktionszeitraumes Anlass für weitere Sanktionen gegeben hat. Nur in Ausnahmefällen kann die Minderung des Alg II ab der dritten Pflichtverletzung auf 60 Prozent begrenzt werden.

Für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, entfällt der Anspruch auf alle Leistungen bereits bei der zweiten Pflichtverletzung für drei Monate. In Ausnahmefällen werden dieser Personengruppe die Leistungen für Unterkunft und Heizung in vollem Umfang weiter gezahlt.
Berücksichtigung von Pflegegeld als Einkommen bei der Berechnung des Alg II-Leistungsanspruchs Pflegegeld für die Betreuung von Pflegekindern wird nach dem Kinder- und Jugendhilfegesetz (SGB VIII) sowohl bei Vollzeit- als auch bei Tagespflege gezahlt. Dieses Pflegegeld setzt sich aus einem Aufwendungsersatz und einem Erziehungsbeitrag zusammen. Der Aufwendungsersatz stellt kein Einkommen der Pflegeperson dar. Ab dem 1. Januar wird der Erziehungsbeitrag für das erste und zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent und für jedes weitere Pflegekind in voller Höhe als Einkommen der Pflegeperson angerechnet.

Rentenversicherung:
Grundsätzlich sind Bezieher des Alg II in der gesetzlichen Rentenversicherung weiterhin pflichtversichert. Für sie wird aufgrund gesetzlicher Neuregelungen ab dem 1. Januar ein monatlicher Beitrag in Höhe von 40,00 Euro (bisher 78,00 Euro) abgeführt. Neu ab dem Jahreswechsel ist, dass für Personen, die neben Alg II-Leistungen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine sozialversicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausüben, diese Versicherungspflicht nicht mehr eintritt. Dies gilt auch für Bezieher von Krankengeld, Verletztengeld, Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld oder Arbeitslosengeld I. Damit wird eine Doppelversicherung verhindert.

Quelle:
Pressemitteilung der Bundesagentur für Arbeit Nr.: 90 vom 18. Dezember 2006
Bundesagentur für Arbeit
Presseteam
Regensburger Strasse 104
D-90478 Nürnberg
E-Mail: zentrale.presse@arbeitsagentur.de

Bundessozialgericht zur Höhe des Regelsatzes im SGB II

Das Bundessozialgericht am 23.11.2006 zur Höhe des Regelsatzes im SGB II

Das Bundessozialgericht hat sich gestern zur Verfassungsmässigkeit der Höhe des Regelsatzes in der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGBII geäußert und dazu festgestellt:

„Dem Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfassungsgemäß, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht beitragsfinanziert.

Auf die Eigentumsgarantie kann sich die Klägerin nicht berufen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind ua deswegen nicht verletzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen.

Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis.

Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen.

Auch nach den individuellen Verhältnissen der Klägerin ist insoweit kein Verfassungsverstoss zu erkennen. Nicht als verfassungswidrig anzusehen ist schließlich die von der Revision angegriffene Regelung zur Einkommensberücksichtigung, die zwar ungünstiger ist als die bisher für die Arbeitslosenhilfe geltende Regelung, sich jedoch aus der anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtfertigt.“

Die Gegenseite will nun vom Bundesverfassungsgericht die Verfassungsgemäßigkeit des Regelsatzes prüfen lassen.

Quelle: PM 35/06 des Bundessozialgerichtes vom 23.11.2006 und arbeitsrechtblog

Termin-Vorschau Bundessozialgericht Nr. 60/06

Der 11b. Senat des Bundessozialgerichts beabsichtigt, am 23. November 2006 über sechs Revisionen aus dem Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grund mündlicher Verhandlung zu entscheiden.

Unter Anderem:
B 11b AS 3/05 R – 1. C. Me.
2. M. Mü. ./. Job-Center Tempelhof-Schöneberg

Die Kläger, die seit vielen Jahren als bildende Künstler selbständig tätig sind, begehren von der beklagten Arbeitsgemeinschaft (Arge) als Leistung nach dem SGB II die Übernahme der Miet- und Heizungskosten für das von ihnen angemietete Atelier.

SG Berlin – S 55 AS 4609/05 –
LSG Berlin-Brandenburg – L 14 AS 1187/05 –
B 11b AS 1/06 R – S. ./. Grundsicherung für Arbeitsuchende im Landkreis Lörrach

Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verfassungswidrigkeit der Vorschriften des § 20 Abs 2 und Abs 3 SGB II sowie des § 11 SGB II. Entgegen der Ansicht des LSG klaffe hinsichtlich der Höhe der Regelsätze eine Lücke zwischen Anspruch und Wirklichkeit.

Quelle: Bundessozialgericht

Heizkostennachzahlungen bei Steigerung der Preise für Erdgas

In diesen Tagen wurde in vielen Zeitungen bekannt gegeben, dass die Energieversorger beabsichtigen, die Preise für Erdgas um bis zu 10% zu erhöhen.

In diesem Zusammenhang hat der Sozialticker nochmals darauf hingewiesen, dass die Arbeitsagenturen gemäss §22 Absatz 1 SGBII verpflichtet sind, diese Preissteigerungen bei den Heizkosten zu übernehmen sowie auch Heizkostennachzahlungen.

Eine Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit der Unterkunftskosten durch eine Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums nach § 27 Nr 1 SGB II ist bislang nicht erfolgt. Es handelt sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung ohne Einschränkung die Gerichte vornehmen (allgemeine Auffassung, etwa Berlit in LPK-SGB II, § 22 RdNr. 23; Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, § 22 RdNr. 39; abweichend ohne eine für den Senat nachvollziehbare Begründung Rothegel in Gagel, SGB III, § 22 SGB II RdNr. 19).

Gem. § 22 (1) S. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind.

Gefunden bei:www.sozialticker.com

Lübecker ARGE will´s ganz genau wissen….

 

Wie schnell man über das Ziel hinausschießen kann, zeigt anschaulich die ARGE in Lübeck. Die dortigen Sozialamtskontrolleure werden nach einem Bericht des Grünen- Politikers Kolf Klinkel dazu angehalten, bei ihren Wohnungsbesichtigungen alles ganz genau zu protokollieren. Datenschützern dürften die Haare zu Berge stehen!

Danach müssten Mitarbeiter der städtischen ARGE während ihrer Kontrollen die gesamte Wohnungseinrichtung der Hilfeempfänger angeben. Zum Beispiel müsse in einem Fragebogen angekreuzt werden, ob im Bad/WC sich ein Spiegelschrank, eine Waschmaschine und ein Schrank befinden, Hygieneartikel (W) weiblich, Hygieneartikel (M) männlich, Rasierzeug und Kosmetika herumliegen und sich dort eine Zahnbürste (W) weiblich und eine Zahnbürste (M) männlich aufhalten. Auch ist anzukreuzen, ob sie einen Geschirrspüler, eine Spüle, eine Kaffeemaschine, einen Toaster, oder eine Mikrowelle gefunden haben. (…)
Die städtischen ArbeitsamtfahnderInnen sind verpflichtet, Fußbodenbeläge zu untersuchen, die Schuhe und das Bettzeug zu zählen (dabei dürfen sie Helme nicht übersehen), eine Skizze der durchsuchten Wohnungen anzufertigen, sowie die Fotografien an den Wänden zu kontrollieren und ihrem Arbeitgeber verdächtige Abbildungen zu melden.

„kopfschüttelnd“ gefunden bei elbelaw.de