{"id":82,"date":"2007-08-05T23:18:11","date_gmt":"2007-08-05T21:18:11","guid":{"rendered":"http:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=82"},"modified":"2007-08-05T23:18:11","modified_gmt":"2007-08-05T21:18:11","slug":"auch-unter-25-jahren-haben-einen-anpruch-auf-eine-eigene-wohnung-wenn-die-eltern-ausziehen","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=82","title":{"rendered":"Auch unter 25 Jahren haben einen Anpruch auf eine eigene Wohnung, wenn die Eltern ausziehen"},"content":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich haben junge Erwachsene unter 25 Jahren keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II in Bezug auf eigenen Wohnraum, wenn sie aus der elterlichen Wohnung ausziehen. Mit der Frage, wie die Rechtslage sei, wenn die Eltern die gemeinsame Wohnung verlassen hatte sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zu befassen.<\/p>\n<p>Dieses wies in seinem Beschluss (AZ: L 11 B 13\/07 AS ER) eine Beschwerde des \u00f6rtlichen ALG II Tr\u00e4gers gegen das erstinstanzliche Urteil im einstweiligen Anordnungsverfahren des Sozialgerichts Schleswig (AZ: S 1 AS 1191\/06 ER) zur\u00fcck. Der zust\u00e4ndige Tr\u00e4ger versagte die \u00dcbernahme der Kosten der Unterkuft, mit der Begr\u00fcndung, dass es der Leistungsempf\u00e4ngerin zumutbar sei, gemeinsam mit ihrem Vater, der die bisherige Wohnung aus gesundheitlichen Gr\u00fcnden aufgeben musste, in dessen neue Wohnung zu ziehen.<br \/>\nUnter anderem mit der Begr\u00fcndung, \u00a7 22 Abs. 2a SGB II erfordere dem Wortlaut nach einen Umzug des jungen Erwachsenen. Ein Verbleiben in der schon bisher genutzten Wohnung sei begrifflich schwer als Umziehen in diesem Sinne zu verstehen\u00e2\u20ac\u009d erteilten die Richter der Ansicht des Tr\u00e4gers schon mit Blick auf den Gesetzeswortlaut eine Absage. Ferner orientierte sich das Gericht an dem Sinn und Zweck der Regelung und entschied, dass der Gesetzgeber von einem Umzug des jungen Erwachsenen aus der gemeinschaftlichen Wohnung [\u00e2\u20ac\u00a6] und dem erstmaligen Bezug einer Wohnung durch ihn\u00e2\u20ac\u009d ausgehe. Daher sei der vorliegende Sachverhalt vom Gesetzgeber nicht geregelt. Da es sich bei der getroffenen Regelung um eine Ausnahme handle, sei diese eng auszulegen. Die Richter stellten jedoch auch klar, dass im Falle eines Missbrauchs die Rechtslage eine andere seien k\u00f6nnte.<\/p>\n<p>Quellen:<\/p>\n<p><a title=\"Sozialleistungen.info\" href=\"http:\/\/www.sozialleistungen.info\/news\/14.07.2007-auch-unter-25-jahren-anpruch-auf-wohnung-wenn-die-eltern-ausziehen\/\">Sozialleistungen.info<\/a> und <a title=\"Sozialgerichtsbarkeit\" href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\">Sozialgerichtsbarkeit<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Grunds\u00e4tzlich haben junge Erwachsene unter 25 Jahren keinen Anspruch auf Leistungen des SGB II in Bezug auf eigenen Wohnraum, wenn sie aus der elterlichen Wohnung ausziehen. Mit der Frage, wie die Rechtslage sei, wenn die Eltern die gemeinsame Wohnung verlassen hatte sich das Landessozialgericht Schleswig-Holstein zu befassen. 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