{"id":47,"date":"2007-04-11T18:45:03","date_gmt":"2007-04-11T16:45:03","guid":{"rendered":"http:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=47"},"modified":"2007-04-11T18:45:03","modified_gmt":"2007-04-11T16:45:03","slug":"viermonatiges-praktikum-zur-einarbeitung-ohne-arbeitslohn-ist-als-eingliederungsmassnahme-nicht-zumutbar","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=47","title":{"rendered":"Viermonatiges Praktikum zur Einarbeitung ohne Arbeitslohn ist als Eingliederungsma\u00dfnahme nicht zumutbar"},"content":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war arbeitsloser Busfahrer und bezog ALG II. Er besa\u00df zwar den Busf\u00fchrerschein, hatte aber keine Fahrpraxis. Die beklagte Beh\u00f6rde, die schon den Erwerb des Busf\u00fchrerscheins gef\u00f6rdert hatte, vermittelte ihn in ein vom Arbeitgeber nicht bezahltes viermonatiges Praktikum bei einem Reisebusunternehmen, nach dessen Abschluss Aussicht auf Festanstellung bestand. Das Unternehmen hat sp\u00e4ter drei von mindestens sieben Praktikanten eingestellt. Von der Beklagten erhielt der Kl\u00e4ger w\u00e4hrend des Praktikums neben dem ALG II monatlich 100 \u20ac.<\/p>\n<p>Der Kl\u00e4ger wurde nicht eingestellt, sondern kurz vor Ablauf des Praktikums gek\u00fcndigt, weil er zu wenig motiviert, geradezu unlustig gewesen sei. Absprachewidrig sei er zu einem Dienst nicht angetreten. Die Beklagte k\u00fcrzte das ALG II (\u00a7 31 Abs 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. c\/d SGB II), weil der Kl\u00e4ger ohne wichtigen Grund Anlass zum Abbruch der Ma\u00dfnahme gegeben habe.<br \/>\nDer Kl\u00e4ger trug unbestritten vor, er habe w\u00e4hrend der Praktikumszeit Montags bis Freitags Touren f\u00fcr den Arbeitgeber gefahren wie ein regul\u00e4rer Vollzeit-Busfahrer, jeweils Samstags sei er begleitet und in Strecken und Tarife eingewiesen worden. Noch am Tag vor seiner K\u00fcndigung habe er von 6 bis 18 Uhr gearbeitet.<\/p>\n<p>Dies nahm die 9. Kammer des Sozialgerichts in ihrem Beschluss vom 22.03.07 (Az.: <a title=\"SG Aachen\" href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=66449&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">S 9 AS 32\/07 ER<\/a>) zum Anlass, die ausgesprochene Sanktion f\u00fcr rechtswidrig zu erkl\u00e4ren. Es habe sich nicht um eine zumutbare Ma\u00dfnahme gehandelt. Zwar hob das Gericht das engagierte Bem\u00fchen der Beklagten um Vermittlung des Kl\u00e4gers in eine Festanstellung lobend hervor und lie\u00df offen, ob der Kl\u00e4ger sich angemessen verhalten habe. Ma\u00dfnahmen zur Verbesserung der Eingliederungsaussichten seien jedoch auf h\u00f6chstens 12 Wochen zu beschr\u00e4nken (\u00a7 49 SGB III). Denn die F\u00f6rderung unbezahlter Vollzeitarbeit verzerre den Wettbewerb und den Arbeitsmarkt. Die Arbeitgeberin habe im konkreten Fall 7 Fahrer je 4 Monate unbezahlt besch\u00e4ftigt und damit mehr als zwei Jahresgeh\u00e4lter eingespart, die \u00fcblicherweise im Rahmen von Probearbeitsverh\u00e4ltnissen h\u00e4tten gezahlt werden m\u00fcssen.<br \/>\nDer Beschluss des Sozialgerichts erging in einem Eilverfahren. In der Hauptsache ist die Beklagte der Entscheidung gefolgt und hat die Sanktion aufgehoben. Mit einem Rechtsmittel ist deshalb nicht mehr zu rechnen.<\/p>\n<p>Quellen:<\/p>\n<p><a title=\"Recht und Alltag vom 11.04.07\" href=\"http:\/\/info.folkertjanke.de\/?p=894\">Recht und Alltag <\/a> und <a title=\"SG Aachen vom 22.03.07\" href=\"http:\/\/www.sozialgerichtsbarkeit.de\/sgb\/esgb\/show.php?modul=esgb&amp;id=66449&amp;s0=&amp;s1=&amp;s2=&amp;words=&amp;sensitive=\">PM SG Aachen vom 5. April 2007<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Kl\u00e4ger war arbeitsloser Busfahrer und bezog ALG II. 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