{"id":167,"date":"2010-06-19T04:05:30","date_gmt":"2010-06-19T02:05:30","guid":{"rendered":"http:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=167"},"modified":"2010-06-19T04:05:30","modified_gmt":"2010-06-19T02:05:30","slug":"unterkunftskosten-auch-bei-wohnmobil","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=167","title":{"rendered":"Unterkunftskosten auch bei Wohnmobil"},"content":{"rendered":"<p><strong> <strong>Lebt ein ALG II Bezieher in einem  bzw. Wohnmobil, so  werden die Kosten teilweise \u00fcbernommen.<\/strong><\/strong><\/p>\n<p>Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die in einem Wohnwagen bzw. Wohnmobil  leben, bekommen die Kosten teilweise von der zust\u00e4ndigen ALG II Beh\u00f6rde  bezahlt, das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS  79\/09 R). Ein Wohnmobil, sofern der ALG II Bezieher dort auch lebt, ist  wie eine Wohnung zu behandeln, urteilten die obersten Sozialrichter.  Wenn Arbeitslosengeld II Bezieher in einem Wohnwagen leben, spart die  Arbeitsagentur die Kosten f\u00fcr Miete. Daher sei es rechtens, wenn die  Beh\u00f6rde die Kosten f\u00fcr Steuern, Versicherung und Stellplatz begleichen  m\u00fcsse. Die Kosten f\u00fcr Benzin, Wartung und Pflege m\u00fcsse der Betroffene  allerdings selbst begleichen. F\u00fcr Reparaturkosten h\u00e4tte der Kl\u00e4ger eine  Erstattung erhalten, sofern er Quittungen vorgelegt h\u00e4tte.<\/p>\n<p>Im  konkreten Fall klagte sich ein 55 j\u00e4hriger Mann aus Kaiserslautern durch  alle Instanzen. Der Kl\u00e4ger bewohnt ein 20 Jahre altes Wohnmobil. Die  Beh\u00f6rde weigerte sich trotz Hartz IV Antrag die notwendigen Kosten f\u00fcr den Wohnwagen zu \u00fcbernehmen, der Mann bekam  nur 345 Euro Hartz IV  Regelsatz von der Beh\u00f6rde zugesprochen. Nach einem Erfolgreichen Widerspruch bekam der Mann wenigstens die Kosten  f\u00fcr eine Propangasheizung von der Beh\u00f6rde zugesprochen. Doch auch die  Betriebskosten forderte der Kl\u00e4ger ein, die im die Beh\u00f6rde widersagte.  Daraufhin der klagte der Mann.<\/p>\n<p>Doch das Landessozialgericht  folgte der Argumentation des Kl\u00e4gers nicht und wies die Klage ab. So  Sozialrichter urteilten, die Beh\u00f6rde m\u00fcssen die Kosten der Unterkunft  nur dann \u00fcbernehmen, wenn diese f\u00fcr eine Wohnung sei. Die Kosten f\u00fcr  einen beweglichen Wohnwagen falle darunter nicht. Nur die Nebenkosten  sollten \u00fcbernommen werden.<\/p>\n<p>Doch der Kl\u00e4ger gab sich mit diesem  Urteil nicht zufrieden und klagte vor dem Bundessozialgericht. Der  Anwalt des Kl\u00e4gers argumentierte, dass hier eine offensichtliche  Benachteilgung vorl\u00e4ge, da einerseits die Kosten der Unterkunft f\u00fcr  Hartz IV Bezieher \u00fcbernommen w\u00fcrden, die in einer Wohnung leben, jedoch  nicht f\u00fcr ALG II Bezieher, die in einem Wohnmobil leben. Das oberste  Bundessozialgericht folgte der Argumentation des Mannes teilweise und  verurteilte die Arge dazu, die Kosten f\u00fcr die Kfz-Steuer und die  Haftpflichtversicherung zu \u00fcbernehmen. Die Kosten f\u00fcr die Reparaturen  k\u00f6nnten theoretisch auch \u00fcbernommen werden, allerdings hatte der Mann  keine Quittungen mehr, so dass die Kosten nicht nachgewiesen werden  konnten. Die Kosten f\u00fcr Sprit muss der Mann allerdings selbst  \u00fcbernehmen, da diese nicht im Sinne einer Unterkunft \u00fcbernommen werden  k\u00f6nnen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Lebt ein ALG II Bezieher in einem bzw. Wohnmobil, so werden die Kosten teilweise \u00fcbernommen. Bezieher von Hartz IV-Leistungen, die in einem Wohnwagen bzw. Wohnmobil leben, bekommen die Kosten teilweise von der zust\u00e4ndigen ALG II Beh\u00f6rde bezahlt, das urteilte das Bundessozialgericht in Kassel (Az: B 14 AS 79\/09 R). 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