{"id":123,"date":"2009-04-24T08:06:08","date_gmt":"2009-04-24T06:06:08","guid":{"rendered":"http:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=123"},"modified":"2009-04-24T08:06:08","modified_gmt":"2009-04-24T06:06:08","slug":"bundestag-beschliesst-reform-des-kontopfaendungsschutzes","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=123","title":{"rendered":"Bundestag beschlie\u00dft Reform des Kontopf\u00e4ndungsschutzes"},"content":{"rendered":"<p>Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopf\u00e4ndungsschutzes beschlossen.<br \/>\nMit der Reform des Kontopf\u00e4ndungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pf\u00e4ndungsschutzkonto(&#8222;P-Konto&#8220;) eingef\u00fchrt. Auf diesem Konto erh\u00e4lt ein Schuldner f\u00fcr sein Guthaben einen automatischen Basispf\u00e4ndungsschutz in H\u00f6he seines Pf\u00e4ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). Dabei kommt es nicht darauf an, aus<br \/>\nwelchen Eink\u00fcnften dieses Guthaben herr\u00fchrt. K\u00fcnftig genie\u00dfen damit auch Selbstst\u00e4ndige Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr ihr Kontoguthaben. Jeder Kunde kann von seiner Bank oder Sparkasse<br \/>\nverlangen, dass sein Girokonto als P-Konto gef\u00fchrt wird. &#8222;Mit dem P-Konto entb\u00fcrokratisieren wir das Verfahren zum Pf\u00e4ndungsschutz und gestalten es deutlich einfacher. K\u00fcnftig kann jeder Inhaber eines Girokontos automatisch Pf\u00e4ndungsschutz erhalten. Damit vermeiden wir, dass das Konto wegen der bestehenden Pf\u00e4ndung blockiert wird und die Bank deshalb das Konto k\u00fcndigt. Ein Girokonto ist heutzutage die Voraussetzung f\u00fcr die Teilnahme am Arbeits- und Wirtschaftsleben. Vermieter sind h\u00e4ufig nicht bereit, Mietvertr\u00e4ge abzuschlie\u00dfen, wenn der Wohnungsinteressent keine Kontoverbindung nachweist, Telefon- und Stromanbieter wollen ihre Rechnungen per Lastschrift von einem Konto abbuchen. Selbst der Arbeitsplatz h\u00e4ngt nicht selten davon ab, dass der Arbeitnehmer ein Konto nachweisen kann, auf das der Arbeitgeber das Gehalt oder den Lohn \u00fcberweisen kann &#8211; die Lohnt\u00fcte gibt es nicht mehr. Mit dem P-Konto sorgen wir daf\u00fcr, dass B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger k\u00fcnftig nicht mehr wegen Kontolosigkeit vom bargeldlosen Zahlungsverkehr ausgeschlossen und in einen Schuldenkreislauf gedr\u00e4ngt werden&#8220;, erl\u00e4uterte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br \/>\nNach bisheriger Rechtslage f\u00fchrt die Pf\u00e4ndung eines Bankkontos dazu, dass die anfallenden Zahlungsgesch\u00e4fte des t\u00e4glichen Lebens wie Begleichung von Miete, Energiekosten oder Versicherungen nicht mehr \u00fcber das Konto abgewickelt werden k\u00f6nnen. Um Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr den pf\u00e4ndungsfreien Selbstbehalt des Kontoguthabens zu erlangen, braucht der Schuldner in vielen F\u00e4llen eine Gerichtsentscheidung. H\u00e4ufig ist dies nicht rechtzeitig m\u00f6glich, so dass Kosten f\u00fcr versp\u00e4tete oder nicht ausgef\u00fchrte Zahlungen anfallen. Erschwert wird der Pf\u00e4ndungsschutz dadurch, dass er bei Guthaben aus Arbeitseinkommen anders ausgestaltet ist als bei Guthaben aus Sozialleistungen. Der bisherige Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fchrt daher bei Banken und Gerichten zu unn\u00f6tig hohem Vollzugsaufwand.<br \/>\nZu den Schwerpunkten der Reform im Einzelnen:<br \/>\n1. Automatischer Pf\u00e4ndungsschutz<br \/>\nEin Kontoguthaben in H\u00f6he des Pf\u00e4ndungsfreibetrages nach \u00a7 850c ZPO (zur Zeit 985,15 \u20ac) wird nicht von einer Pf\u00e4ndung erfasst (&#8222;Basispf\u00e4ndungsschutz&#8220;). Das bedeutet, dass aus\u00a0 diesem Betrag \u00dcberweisungen, Lastschriften, Barabhebungen, Dauerauftr\u00e4ge etc. get\u00e4tigt werden k\u00f6nnen.<br \/>\n=> Der Basisbetrag wird f\u00fcr jeweils einen Kalendermonat gew\u00e4hrt. Anders als nach geltendem Recht kommt es auf den Zeitpunkt des Eingangs der Eink\u00fcnfte nicht mehr an. Wird der pf\u00e4ndungsfreie Anteil eines Guthabens in einem Monat nicht ausgesch\u00f6pft, wird er auf den folgenden Monat \u00fcbertragen. In diesem Rahmen kann der Schuldner Guthaben f\u00fcr Leistungen ansparen, die nicht monatlich, sondern in gr\u00f6\u00dferen Zeitabst\u00e4nden zu erf\u00fcllen sind (z. B. Versicherungspr\u00e4mien).<br \/>\n=> Auf die Art der Eink\u00fcnfte kommt es f\u00fcr den Pf\u00e4ndungsschutz nicht mehr an. Damit entf\u00e4llt auch die Pflicht, die Art der Eink\u00fcnfte (Arbeitseinkommen, Sozialleistungen wie Rente, Arbeitslosengeld etc.) gegen\u00fcber Banken und Gerichten nachzuweisen. Auch das Guthaben aus den Eink\u00fcnften Selbstst\u00e4ndiger und aus freiwilligen Leistungen Dritter wird k\u00fcnftig bei der Kontopf\u00e4ndung gesch\u00fctzt.<br \/>\n=> Der pf\u00e4ndungsfreie Betrag kann durch Vorlage entsprechender Bescheinigungen von Arbeitgebern, Schuldnerberatungsstellen und Sozialleistungstr\u00e4gern (z. B. \u00fcber Unterhaltspflichten und bestimmte Sozialleistungen) beim Kreditinstitut erh\u00f6ht werden. Eine Erh\u00f6hung oder eine Herabsetzung des Basispf\u00e4ndungsschutzes ist au\u00dferdem in<br \/>\nbesonders gelagerten Einzelf\u00e4llen auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung m\u00f6glich.<br \/>\n2. Pf\u00e4ndungsschutz nur auf dem P-Konto<br \/>\nDer automatische Pf\u00e4ndungsschutz kann nur f\u00fcr ein Girokonto gew\u00e4hrt werden. Dieses besondere Konto &#8211; P-Konto &#8211; wird durch eine Vereinbarung zwischen Bank und Kunde festgelegt.<br \/>\nDas Gesetz sieht vor, dass ein Anspruch auf Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein P-Konto innerhalb von vier Gesch\u00e4ftstagen besteht. Die Umstellung wirkt<br \/>\nr\u00fcckwirkend zum Monatsersten. Ein Anspruch auf die neue Einrichtung eines P-Kontos besteht allerdings nicht. Ab 1. Januar 2012 wird der Kontopf\u00e4ndungsschutz ausschlie\u00dflich durch das P-Konto gew\u00e4hrleistet.<br \/>\n3. Besonderer Schutz f\u00fcr bestimmte Leistungen wie Kindergeld und Sozialleistungen<br \/>\nKindergeld und Sozialleistungen &#8211; etwa nach dem Sozialgesetzbuch II &#8211; werden k\u00fcnftig bei ihrer Gutschrift auf dem P-Konto besser gesch\u00fctzt. Betr\u00e4ge m\u00fcsse nicht mehr binnen sieben<br \/>\nTagen abgehoben werden. Kindergeld wird zus\u00e4tzlich gesch\u00fctzt. Es kommt also zum Basispf\u00e4ndungsschutz hinzu. Wertungswiderspr\u00fcche zwischen Vollstreckungs-, Steuer- und Sozialrecht werden damit vermieden.<br \/>\n4. Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte Selbstst\u00e4ndiger<br \/>\nDie Reform schafft einen besseren und effektiveren Pf\u00e4ndungsschutz f\u00fcr s\u00e4mtliche Eink\u00fcnfte selbstst\u00e4ndig t\u00e4tiger Personen, da das k\u00fcnftige Recht alle Eink\u00fcnfte aus selbstst\u00e4ndiger T\u00e4tigkeit wie Arbeitseinkommen und Sozialleistungen behandelt.<br \/>\n5. Vermeidung von Missbr\u00e4uchen beim P-Konto<br \/>\nJede nat\u00fcrliche Person darf nur ein P-Konto f\u00fchren. Die Kreditinstitute werden erm\u00e4chtigt, der SCHUFA die Einrichtung eines P-Kontos zu melden und bei jedem Antrag eines Kunden<br \/>\nauf F\u00fchrung eines P-Kontos zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob f\u00fcr diese Person bereits ein P-Konto besteht. Kreditinstitute holen bereits heute bei jeder Er\u00f6ffnung eines Girokontos in der Regel eine<br \/>\nSCHUFA-Auskunft ein. Die Auskunft der SCHUFA gegen\u00fcber den Kreditinstituten soll nunmehr um das Merkmal &#8222;P-Konto&#8220; erweitert werden. Die Kreditwirtschaft hat angek\u00fcndigt,<br \/>\nvon der erweiterten Auskunftsbefugnis auch Gebrauch zu machen, um zu einem m\u00f6glichst l\u00fcckenlosen Schutz vor einem Missbrauch des P-Kontos beizutragen. Die SCHUFA darf das zus\u00e4tzliche Merkmal nur f\u00fcr die Bankauskunft verwenden, nicht f\u00fcr die Beantwortung von Anfragen zur Kreditw\u00fcrdigkeit oder f\u00fcr die Berechnung von sog. Score-Werten. Flankierend zu dieser pr\u00e4ventiven Ma\u00dfnahme wird Gl\u00e4ubigern in Missbrauchsf\u00e4llen ein z\u00fcgiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.<br \/>\n6. Inkrafttreten<br \/>\nDas Gesetz bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Damit die Kreditwirtschaft ausreichend Zeit zur Umstellung hat, ist ein Zeitraum von 12 Monaten zwischen Verk\u00fcndung und Inkrafttreten vorgesehen. Voraussichtlich wird das P-Konto Mitte 2010 zur Verf\u00fcgung stehen.<br \/>\n&#8222;Das P-Konto ist der richtige Weg. In der gegenw\u00e4rtigen Situation sind viele B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger verunsichert, ob mit der Krise an den Finanzm\u00e4rkten und in der Realwirtschaft mittelfristig auch ganz pers\u00f6nliche Schwierigkeiten verbunden sein werden. Arbeitslosigkeit kann insbesondere Familien schnell in die \u00dcberschuldung f\u00fchren. Mit der Reform des Kontopf\u00e4ndungsschutzes setzen wir ein deutliches Zeichen, dass die ganz individuellen Belange der B\u00fcrgerinnen und B\u00fcrger gegen\u00fcber den globalen Fragen der Finanzkrise nicht in den Hintergrund treten&#8220;, sagte Bundesjustizministerin Brigitte Zypries.<br \/>\nBeispielsf\u00e4lle<br \/>\n1. Fall:<br \/>\nDas monatliche Nettoarbeitseinkommen in H\u00f6he von 1000 Euro wird am Monatsersten auf das Girokonto eines alleinstehenden Angestellten \u00fcberwiesen. Pf\u00e4ndung des Bankguthabens<br \/>\nam 15. Juni; es besteht ein Guthaben in H\u00f6he von 1000 Euro.<br \/>\na) derzeitige Rechtslage<br \/>\nMit der Pf\u00e4ndung kann der Schuldner nicht mehr \u00fcber sein Kontoguthaben verf\u00fcgen. Der Pf\u00e4ndungsschutz, der f\u00fcr die Pf\u00e4ndung von Arbeitseinkommen beim Arbeitgeber gilt, ist von<br \/>\nder Bank bei der Gutschrift auf dem Bankkonto nicht zu ber\u00fccksichtigen. Mit einem Antrag beim Vollstreckungsgericht kann der Schuldner aber eine Freigabe seines pf\u00e4ndungsgesch\u00fctzten Arbeitseinkommens erreichen. Da die Pf\u00e4ndung (hier: 15. des Monats) nach dem Zahlungstermin (hier: 1. des Monats) liegt, kann der Schuldner aber nur eine anteilige Freigabe seines Kontoguthabens f\u00fcr die Zeit von der Pf\u00e4ndung (hier: 15. des Monats) bis zum n\u00e4chsten Zahlungstermin (hier: 1. des Folgemonats) erreichen. Das Vollstreckungsgericht hat den Gl\u00e4ubiger zu dem Antrag zu h\u00f6ren. Es kann aber vorab schon die Pf\u00e4ndung des Guthabens teilweise aufheben, damit der Schuldner bis zum n\u00e4chsten Zahlungstermin seinen notwendigen Unterhalt bestreiten und seine laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten erf\u00fcllen kann (\u00a7 850k der Zivilprozessordnung).<br \/>\nBerechnung des pf\u00e4ndungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:<br \/>\nNettoeinkommen 1000,00 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndbarer Anteil des Arbeitseinkommens<br \/>\n(nach Tabelle zu &amp; 850 c ZPO)<br \/>\n10,40 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndungsfrei (bezogen auf 1 Monat) 989,60 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndungsfreier Anteil f\u00fcr die Zeit vom 15. bis 30. Juni:<br \/>\n989,60 Euro x 15<br \/>\n30<br \/>\n= 989,60 Euro : 2 = 494,80 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndungsfrei ist ein Betrag in H\u00f6he von 494,80 Euro und daher vom Gericht freizugeben.<br \/>\nb) k\u00fcnftige Rechtslage<br \/>\nDas Kreditinstitut ber\u00fccksichtigt unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Pf\u00e4ndung einen pf\u00e4ndungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro auf dem P-Konto. Es bedarf keiner gerichtlichen<br \/>\nEntscheidung; eine zeitanteilige Berechnung entf\u00e4llt. Der Schuldner hat &#8211; wie bisher &#8211; noch die M\u00f6glichkeit, weiteren Pf\u00e4ndungsschutz bei Gericht zu beantragen, z. B. wegen eines erh\u00f6hten Bedarfs aus pers\u00f6nlichen Gr\u00fcnden wie Krankheit etc.<br \/>\n2. Fall:<br \/>\nWie Fall 1, aber der Schuldner ist verheiratet, hat ein Kind und verdient 1200 Euro netto.<br \/>\na) derzeitige Rechtslage<br \/>\nBerechnung des pf\u00e4ndungsfreien und daher freizugebenden Betrages durch das Gericht:<br \/>\nNettoeinkommen: 1200 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndbarer Anteil des Arbeitseinkommens<br \/>\n(Freibetr\u00e4ge nach &amp; 850 c ZPO:<br \/>\n985,15 Euro f\u00fcr den Schuldner,<br \/>\n370,76 Euro f\u00fcr die Ehefrau und<br \/>\n206,56 Euro f\u00fcr das Kind = 1562,47 Euro<br \/>\n0 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndungsfrei (bezogen auf 1 Monat) 1200 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndungsfreier Anteil f\u00fcr die Zeit vom 15. bis 30. Juni:<br \/>\n1200 Euro x 15<br \/>\n30<br \/>\n= 1200 Euro : 2 = 600 Euro<br \/>\nPf\u00e4ndungsfrei ist ein Betrag in H\u00f6he von 600 Euro und daher vom Gericht freizugeben.<br \/>\nb) k\u00fcnftige Rechtslage<br \/>\nDas Kreditinstitut ber\u00fccksichtigt unabh\u00e4ngig vom Zeitpunkt der Pf\u00e4ndung automatisch einen pf\u00e4ndungsfreien Guthabensbetrag von 985,15 Euro. Es bedarf keiner gerichtlichen Entscheidung; eine zeitanteilige Berechnung des Freibetrages entf\u00e4llt. Kann der Schuldner seine Unterhaltspflichten gegen\u00fcber seiner Ehefrau und seinem Kind durch eine Bescheinigung seines Arbeitgebers, der Familienkasse, eines Sozialleistungstr\u00e4gers oder einer Schuldnerberatungsstelle gegen\u00fcber dem Kreditinstitut belegen, hat dieses von sich aus einen pf\u00e4ndungsfreien Guthabensbetrag von 1200 Euro zu beachten. Der Schuldner kann aber auch eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts beantragen; dann hat die Bank auf der Grundlage der Gerichtsentscheidung den h\u00f6heren pf\u00e4ndungsfreien Guthabensbetrag auf dem Konto zu ber\u00fccksichtigen.<br \/>\n3. Fall:<br \/>\nDas Guthaben des Bankkontos eines selbstst\u00e4ndig t\u00e4tigen Unternehmers in H\u00f6he von 1000 Euro wird gepf\u00e4ndet. Auf dem Konto werden nicht wiederkehrende Verg\u00fctungen f\u00fcr Dienstleistungen des Unternehmers gutgeschrieben.<br \/>\na) derzeitige Rechtslage<br \/>\nEs besteht kein Pf\u00e4ndungsschutz, da die Verg\u00fctung nicht zu den bei der Kontopf\u00e4ndung gesch\u00fctzten Eink\u00fcnften wie Arbeitseinkommen, Sozialleistungen etc. geh\u00f6rt.<br \/>\nb) k\u00fcnftige Rechtslage<br \/>\nPf\u00e4ndungsschutz besteht in gleichem Umfang wie bei abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigten. Auf die Darstellung zum k\u00fcnftigen Recht bei den F\u00e4llen 1 und 2 wird daher verwiesen.<br \/>\nWeitere Einzelheiten zum Gesetzentwurf finden sich unter <a href=\"http:\/\/www.bmj.de\/p-konto\">www.bmj.de\/p-konto<\/a>.<\/p>\n<p>Quelle: Pressemitteilung des BMJ vom 23.04.2009<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Der Deutsche Bundestag hat heute den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Reform des Kontopf\u00e4ndungsschutzes beschlossen. Mit der Reform des Kontopf\u00e4ndungsschutzes wird erstmalig ein sog. Pf\u00e4ndungsschutzkonto(&#8222;P-Konto&#8220;) eingef\u00fchrt. Auf diesem Konto erh\u00e4lt ein Schuldner f\u00fcr sein Guthaben einen automatischen Basispf\u00e4ndungsschutz in H\u00f6he seines Pf\u00e4ndungsfreibetrages (985,15 Euro pro Monat bei Ledigen ohne Unterhaltsverpflichtungen). 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