{"id":120,"date":"2009-04-17T08:15:38","date_gmt":"2009-04-17T06:15:38","guid":{"rendered":"http:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=120"},"modified":"2012-01-19T05:01:53","modified_gmt":"2012-01-19T03:01:53","slug":"tafeln-dienen-nicht-der-abwaelzung-staatlicher-verantwortung-fuer-die-sicherung-des-existenzminimums","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/www.uwekruppa.de\/blog\/?p=120","title":{"rendered":"Tafeln dienen nicht der Abw\u00e4lzung staatlicher Verantwortung f\u00fcr die Sicherung des Existenzminimums"},"content":{"rendered":"<p>Das Sozialgericht Bremen hat es in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, einen unstreitig mittellosen Hilfebed\u00fcrftigen ausschlie\u00dflich auf Leistungen einer Lebensmitteltafel zu verweisen. Die Bremer Arbeitsgemeinschaft f\u00fcr Integration und Soziales (BAgIS) wurde daher zur darlehnsweisen Gew\u00e4hrung von Lebensmittelgutscheinen und eines Barbetrages verpflichtet, den der Antragsteller f\u00fcr die Begleichung des Fahrgeldes und die notwendigen Zuzahlungen bei notwendigen Arztbesuchen ben\u00f6tigt.<\/p>\n<p>Hintergrund der Entscheidung war der Antrag auf Gew\u00e4hrung von Lebensmittelgutscheinen und Fahrgeld sowie die \u00dcbernahme notwendiger Arztkosten durch einen Antragsteller, der am 16.02.2009 aus der JVA H. entlassen worden war und der sich zurzeit eine Methadon-Therapie befindet, f\u00fcr die er Praxis- und Rezeptgeb\u00fchren in H\u00f6he von 20,00 Euro zahlen muss.<\/p>\n<p>Am 24.02.2009 beantragte er bei der BAgIS eine Beihilfe f\u00fcr die Erstausstattung seiner Wohnung. Von der Antragsgegnerin erhielt er daraufhin einen Betrag in H\u00f6he von 1.051,00 Euro ausgezahlt. Von diesem Betrag erwarb er entsprechende Einrichtungsgegenst\u00e4nde. Am 17.03.2009 sprach er bei der Antragsgegnerin mit der Begr\u00fcndung vor, er habe keine finanziellen Mittel mehr f\u00fcr seinen Lebensunterhalt. Er erhielt eine Bescheinigung f\u00fcr die Tafel in W., wo er noch am selben Tag Lebensmittel erhielt.<br \/>\nAm 19.03.2009 hat er dann den vorliegenden Eilantrag gestellt, dem die BAgIS mit der Begr\u00fcndung entgegen getreten ist, der Antragsteller habe bereits einen Lebensmittelgutschein f\u00fcr die W. Tafel erhalten. In der Regel erhielten dort Hilfebed\u00fcrftige einmal in der Woche Lebensmittel. Die Ausgabe eines Lebensmittelgutscheins f\u00fcr einen Supermarkt komme hier nicht in Betracht, weil solche Gutscheine nur im Falle von Sanktionen 40 % aufw\u00e4rts ausgestellt werden k\u00f6nnten. Auch die \u00dcbernahme von Fahrgeld und Arztkosten aufgrund der Substitution k\u00f6nne nicht \u00fcbernommen werden. Fahrgeld sei Bestandteil der Regelleistung, die an den Antragsteller bereits ausgezahlt worden sei. Im \u00dcbrigen \u00fcbernehme die Krankenkasse die mit der Substitution verbundenen Ausgaben. Sie verweist weiter auf einen Aktenvermerk der Antragsgegnerin vom 20.03.2009 \u00fcber die pers\u00f6nliche Vorsprache des Antragstellers am 17.03.2009, aus der sich ergibt, dass der Antragsteller bei Bezug seiner Wohnung am 01.03.2009 eine anteilige Erstausstattung in H\u00f6he von 766,90 Euro bewilligt bekommen hat. Die Regelleistung sei unter Ber\u00fccksichtigung eines Entlassungsgeldes (610,19 Euro) in H\u00f6he von 177,67 Euro bewilligt und per Scheck ausgezahlt worden. In dem Vermerk findet sich weiter der Hinweis, dass die Wohnung des Antragstellers komplett mit neuen M\u00f6beln inklusive eines LCD-Flachbildschirms ausgestattet sei und ein vorrangiger Anspruch bei der Agentur f\u00fcr Arbeit auf Arbeitslosengeld I bestehe. In einer weiteren Stellungnahme der Antragsgegnerin zum Eilverfahren hei\u00dft es, dem Antragsteller seien unter Anrechnung des Entlassungsgeldes 284,29 Euro Regelleistung f\u00fcr die Monate Februar und M\u00e4rz 2009 bewilligt worden.<\/p>\n<p>Der Antragsteller hat auf telefonische Nachfrage des Gerichts erkl\u00e4rt, dass es tats\u00e4chlich sein Fehler gewesen sei, sich das Geld nicht besser eingeteilt zu haben. Allerdings habe er von der Antragsgegnerin keinen schriftlichen Bescheid \u00fcber die Leistungsbewilligung erhalten, so dass f\u00fcr ihn nicht erkennbar gewesen sei, welcher Betrag f\u00fcr den Lebensunterhalt und welcher f\u00fcr die Erstausstattung vorgesehen sei. Fahrgeld br\u00e4uchte er, weil er bisher sowohl zur W. Tafel als auch zur Therapie in der Innenstadt (Tivoli-Hochhaus) von B. aus zu Fu\u00df gegangen sei. Bei der Tafel habe er nur ein Brot, zwei Br\u00f6tchen, eine Flasche Ketchup und vier Scheiben Wurst erhalten. Dies habe wohl daran gelegen, dass man eigentlich bei der W. Tafel 15,00 Euro im Monat Mitgliedsbeitrag zahlen m\u00fcsse. Ohne einen Mitgliedsausweis erhalte man nur die Lebensmittel, die \u00fcbrig blieben. Zum Gl\u00fcck habe er bei einem Bekannten mitessen d\u00fcrfen. Heute Nachmittag werde er noch einmal zur Tafel gehen. Die Praxisgeb\u00fchr m\u00fcsse er f\u00fcr die \u00dcberweisung vom Hausarzt zahlen. Behandelt worden sei er diese Woche aus Medikamentenbest\u00e4nden. Ihm sei aber deutlich gemacht worden, dass er ab Montag die Zuzahlungen leisten m\u00fcsse. Herr Z. von der Straff\u00e4lligenbetreuung hat auf telefonische Nachfrage erkl\u00e4rt, dass der Antragsteller mittellos sei. Er habe dem Antragsteller f\u00fcr die Vorsprache bei der BAgIS ein Schreiben mitgegeben, in dem um eine Erl\u00e4uterung der Leistungsh\u00f6he gebeten wurde. Eine solche schriftliche Erl\u00e4uterung habe der Antragsteller aber nicht erhalten. Das Sozialgericht hielt den nach \u00a7 86b Abs. 2 SGG statthaften Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung f\u00fcr begr\u00fcndet.<\/p>\n<p>Voraussetzung f\u00fcr den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach \u00a7 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist neben einer besonderen Eilbed\u00fcrftigkeit der Regelung (Anordnungsgrund) ein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Regelung (Anordnungsanspruch). Anordnungs-grund und Anordnungsanspruch sind glaubhaft zu machen (\u00a7 86b Abs. 2 Satz 3 SGG i. V. m. \u00a7 920 Abs. 2 ZPO). Der Antragsteller konnte sowohl das Vorliegen eines Anordnungsan-spruchs, als auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft machen.<\/p>\n<p>Der Anspruch des Antragstellers folgt aus \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Kann nach dieser Vorschrift im Einzelfall ein von den Regelleistungen umfasster und nach den Umst\u00e4nden unabweisbarer Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts weder durch das Verm\u00f6gen nach \u00a7 12 Abs. 2 Nr. 4 SGB II noch auf andere Weise gedeckt werden, erbringt die Agentur f\u00fcr Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gew\u00e4hrt dem Hilfebed\u00fcrftigen ein entsprechendes Darlehen.<\/p>\n<p>Diese Tatbestandsvoraussetzungen sind erf\u00fcllt. Der Antragsteller hat seine Mittellosigkeit glaubhaft dargelegt. Sie wird auch von der BAgIS nicht bestritten. Ein Ermessen r\u00e4umt die Vorschrift der Verwaltung insoweit nicht ein. Soweit die BAgIS meint, die Gew\u00e4hrung von Lebensmittelgutscheinen komme nur bei einer Sanktionierung ab 40 % in Betracht, ist eine solche Verwaltungspraxis &#8211; so sie denn tats\u00e4chlich besteht &#8211; offensichtlich rechtswidrig. \u00a7 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II spricht eindeutig auch von einer Leistungsgew\u00e4hrung als Sachleistung, was entsprechende Gutscheine einschlie\u00dft.<\/p>\n<p>Der BAgIS ist zuzugestehen, dass sie zu Recht darauf hinweist, die Hilfebed\u00fcrftigen m\u00fcssten mit den ihn gew\u00e4hrten Leistungen auskommen. <strong>Sie verkennt dabei aber, dass Leistungen der Grundsicherung f\u00fcr Arbeitsuchende der Sicherstellung eines menschenw\u00fcrdigen Lebens dienen. Diese Sicherstellung ist eine verfassungsrechtliche Pflicht des Staates, die unabh\u00e4ngig von den Gr\u00fcnden der Hilfebed\u00fcrftigkeit besteht. Vor diesem Hintergrund ist es unzul\u00e4ssig, einem unstreitig mittellosen Hilfeempf\u00e4nger aus letztlich p\u00e4dagogischen Gr\u00fcnden ein Darlehen f\u00fcr Lebensmittel zu verweigern.<\/strong><\/p>\n<p>Unzul\u00e4ssig ist es aber auch, den Hilfebed\u00fcrftigen in einer solchen Situation auf eine Lebensmitteltafel zu verweisen, ohne sicherstellen zu k\u00f6nnen, dass dort Lebensmittel in gen\u00fcgendem Ma\u00dfe vorhaben sind und verteilt werden k\u00f6nnen. <strong>Tafeln sind ein staatliche Hilfe erg\u00e4nzendes Angebot; basierend auf dem Grundsatz ehrenamtlichen Engagements. Sie dienen nicht der Abw\u00e4lzung staatlicher Verantwortung f\u00fcr die Sicherung des Existenzminimums. <\/strong>Vor diesem Hintergrund kann vorliegend dahinstehen, ob der Antragsteller tats\u00e4chlich \u00fcberhaupt wusste, welcher Betrag f\u00fcr den Lebensunterhalt vorgesehen war. Da die Antragsgegnerin telefonisch nicht mehr erreichbar war, konnte sie zu dem Vortrag des Antragstellers insoweit nicht mehr geh\u00f6rt werden. Ohne Aktenkenntnis konnte das Gericht auch nicht \u00fcberpr\u00fcfen, ob die Gew\u00e4hrung einer nur anteiligen Erstausstattungspauschale zu Recht erfolgte und ob die Leistungen auch ansonsten in korrekter H\u00f6he bewilligt wurden. Allerdings ist dies auch nicht Gegenstand des Eilverfahrens.<br \/>\nSoweit die Antragsgegnerin meint, der Antragsteller m\u00fcsse keine Zuzahlungen zu seiner The-rapie leisten, irrt sie. Nach \u00a7 61 Satz 1 SGB V hat er bei Medikamenten eine Zuzahlung zwischen f\u00fcnf und zehn Euro zu leisten. Die Pflicht zur Zahlung der Praxisgeb\u00fchr folgt aus \u00a7 28 Abs. 4 SGB V. Diese Zuzahlungen sind bis zur Belastungsgrenze nach \u00a7 62 Abs. 1 SGB V zu leisten, die nach \u00a7 62 Abs. 1, Satz 2, Abs. 2 Satz 6 SGB V bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten, bei nicht chronisch Kranken 2 % der j\u00e4hrlichen Regelleistung betr\u00e4gt (sonst 1 %). Diese Vorschrift ist verfassungsgem\u00e4\u00df.<br \/>\nDie Barzahlung in H\u00f6he von 60,00 \u20ac ist f\u00fcr die notwendigen Zuzahlungen sowie die Fahrkarten von Bremen-Nord in die Innenstadt vorgesehen. Das Gericht ist dabei davon ausgegangen, dass der Antragsteller Fahrkarten der Tarifzone II ben\u00f6tigt. Sollte dies nicht der Fall sein oder er f\u00fcr den Rest des Monats weniger Fahrkarten ben\u00f6tigen, steht es ihm selbstverst\u00e4ndlich frei, diese ohnehin nur darlehensweise gew\u00e4hrte Leistung nicht in Anspruch zu nehmen.<br \/>\n<em><strong>Sozialgerichts Bremen, Beschluss vom 20. M\u00e4rz 2009 &#8211; S 26 AS 528\/09 ER<\/strong><\/em><\/p>\n<p><a title=\"Rechtslupe Blog\" href=\"http:\/\/www.rechtslupe.de\/sozialrecht\/hartz-iv-und-die-lebensmittel-tafeln-38157\" target=\"_blank\">Quelle<\/a><\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Das Sozialgericht Bremen hat es in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren f\u00fcr unzul\u00e4ssig erkl\u00e4rt, einen unstreitig mittellosen Hilfebed\u00fcrftigen ausschlie\u00dflich auf Leistungen einer Lebensmitteltafel zu verweisen. 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